Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 ALLGEMEINES

(1) Folgende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge mit DSC. Mit Vertragsschluss erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen verbindlich an.

(2) Die von DSC abgeschlossenen Verträge sind Dienstverträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in einem separaten Vertrag vereinbart wurde. Gegenstand des Vertrages ist daher die Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht ein bestimmter Erfolg. Insbesondere schuldet DSC nicht ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis. Stellungsnahmen und Empfehlungen von DSC bereiten unternehmerische Entscheidungen des Auftraggebers vor. Sie können diese in keinem Fall ersetzen.

(3) DSC kann den Auftrag ganz oder teilweise durch sachverständige Mitarbeiter, gewerbliche oder freiberufliche Kooperationspartner durchführen lassen.

(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Vertrages an seinem Geschäftssitz ein ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses dienliches Arbeiten erlauben.

(5) Zur erfolgreichen Auftragsdurchführung ist Voraussetzung, dass DSC auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und dass DSC von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt werden, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der weiteren Tätigkeit bekannt werden.

(6) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und DSC bedingt, dass DSC über vorher durchgeführte und/oder parallel laufende Aufträge anderer Unternehmensberater, Makler und/oder anderer Beratungsfirmen mit demselben oder einem ähnlichen Leistungsumfang bzw. Zielsetzung umfassend informiert wird.

§ 2 GELTUNGSBEREICHE DER VORLIEGENDEN REGELUNG

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten uneingeschränkt, außer wenn ihre Gültigkeit ausdrücklich und schriftlich vor Auftragserteilung außer Kraft gesetzt und ihre Außerkraftsetzung von DSC bestätigt wurde.

(2) Alle Aufträge und sonstige Vereinbarungen sind rechtsgültig, sobald sie vom Auftraggeber mündlich oder schriftlich erteilt worden sind. Sie unterliegen ab dem Moment ihrer Gültigkeit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jederzeit vom Auftraggeber angefordert eingesehen werden können.  

(3) DSC erbringt die Leistungen in schriftlicher oder (fern)mündlicher Form sowie in Form von Videoaufzeichnungen und sogenannten Web-Meetings.

(4) Auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Auftraggeber nicht angefordert werden, gelten diese als stillschweigend vereinbart.

§ 3 AUFTRAGSUMFANG

(1) Der Auftragsumfang wird zwischen dem Auftraggeber und DSC vereinbart.

(2) Eine etwaige Erweiterung des Beratungsauftrages im Laufe der Beratung durch den Auftraggeber zieht eine Anpassung des vereinbarten Honorars nach sich.

§ 4 BERICHTERSTATTUNG

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, verpflichtet sich DSC über seine Arbeit Bericht zu erstatten. Am Ende des Auftrages wird das Resultat der Arbeit entweder in Form eines schriftlichen Berichtes, einer Präsentation (z.B. Videoaufzeichnung) oder eines gemeinsamen Abschlussgesprächs (auch über Web-Meeting oder anderweitig fernmündlich) dem Auftraggeber vorgelegt. Bei einem Programmierauftrag oder einer Prototypenerstellung wird ein gesonderter Vertrag nötig.

§ 5 SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS

1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Auftrages von DSC und dessen Kooperationspartnern erstellten Unterlagen und Leistungen unabhängig von der Form nur für Erfüllung des Auftrages Verwendung finden.

(2) Berufliche Äußerungen von DSC dürfen nicht zu Werbezwecken des Auftraggebers verwendet werde. Ein Verstoß berechtigt DSC zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.

(3) Die erstellten Beratungs- und Dienstleistungen sind geistiges Eigentum von DSC. Das Nutzungsrecht daran steht dem Auftraggeber, auch nach Bezahlung des Honorars, lediglich für eigene Zwecke und in dem Auftrag beschriebenen Umfang zu. Jegliche Inhalte von Dokumenten und Leistungen, insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken und Videos (auch Web-Meetings) sind Eigentum von DSC und urheberrechtlich geschützt. Eine Weiterverwendung dieser Dokumente oder Weiterleitung der darin enthaltenen Informationen an Dritte ist, auch in Teilen, einschließlich der Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bearbeitung und Übersetzung, dem Vorbehalt von DSC und den Urhebern dieser Dokumente und Informationen unterworfen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen durch den Auftraggeber oder ihm verbundene Parteien und/oder Mitarbeiter, auch von Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen zieht Schadensersatzansprüche nach sich.

§ 6 MÄNGELBESEITIGUNG UND GEWÄHRLEISTUNG

(1) DSC ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an einer vereinbarten Leistung zu beseitigen. DSC ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon in Kenntnis zu setzen. Diese Gewährleistungspflicht umfasst den Zeitraum von 12 Monaten nach Erbringung der Leistung.  

(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von DSC zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt 3 Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistungen.

§ 7 HAFTUNG

(1) DSC haftet dem Auftraggeber gegenüber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur für die von DSC vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

(2) Für leicht fahrlässig verursachte Schäden und Folgeschäden haftet DSC – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden. Die Haftung ist dabei auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt. Für fehlerhafte Angaben bei der Recherche und Weitergabe von externen Marktdaten (z.B. Marktgrößen-, Preis- und Umsatzschätzungen) sowie für fehlerhafte Bezüge und Formeln bei der Erstellung von Finanzierungsplänen wird ausdrücklich keine Haftung übernommen. Diese Daten und Formeln etc. werden bei der Erhebung bzw. Erstellung lediglich auf Plausibilität überprüft. Die Gewähr der sachlichen bzw. funktionellen Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten liegen beim Auftraggeber.

(3) Die Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ist bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schaden auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung beschränkt, deren Deckungssumme das vertragstypische Risiko abdeckt. Soweit die Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden eintritt, haftet der Auftragnehmer mit eigenen Schadensersatzleistungen, als diese den Honoraranspruch nicht übersteigt. Das in diesem Absatz Genannte gilt auch dann, wenn die Haftung gegenüber einer anderen Person als Auftraggeber begründet sein soll. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen resultierenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

§ 8 VERPFLICHTUNG ZUR VERSCHWIEGENHEIT UND LOYALITÄT

(1) DSC und die hinzugezogenen Personen verpflichten sich über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsbeziehungen.

(2) Nur der Auftraggeber kann DSC von der Schweigepflicht entbinden. Dies kann auch mündlich ohne weitere schriftliche Bestätigung erfolgen.

(3) DSC wird Berichte, Gutachten und sonstige Inhalte der Geschäftsbeziehung Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

(4) Die Schweigepflicht von DSC und beigezogener Personen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.

(5) DSC ist befugt, anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. DSC gewährleistet, gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes diese Partner ebenfalls zur Wahrung des Datengeheimnisses zu verpflichten.

§ 9 HONORARANSPRUCH

(1) DSC hat als Gegenleistung zur Erbringung der Beratungs- und Dienstleistung Anspruch auf Bezahlung eines Honorars durch den Auftraggeber. Die Höhe dieses Honorars wird vor der Auftragserteilung mit dem Auftraggeber vereinbart. DSC hat neben der Honorarforderung auch Anspruch auf Vergütung von Auslagen, die in direktem Bezug auf die Beauftragung stehen.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Honorar zu 1/3 bei Auftragserteilung, zu 1/3 während der Bearbeitung des Auftrages und zu 1/3 nach Abschluss des Auftrages unter Aufrechnung der Auslagen fällig.

(3) Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und wird von DSC gesondert ausgewiesen.

(4) Wird die Ausführung des Auftrages nach der Auftragserteilung durch den Auftraggeber verhindert, so bleibt der Anspruch von DSC auf das vereinbarte Honorar bestehen.

(5) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die für DSC einen triftigen Grund darstellen, so hat DSC nur Anspruch auf die den bisherigen Leistungen entsprechenden Teile des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung die bisher erbrachten Leistungen für den Auftraggeber verwertbar sind.

(6) DSC kann die Fertigstellung der Leistungen von der vollen Befriedigung der entsprechenden Honoraransprüche abhängig machen. Beanstandungen der Arbeiten auf Seite des Auftraggebers berechtigen nicht zur Zurückhaltung einer DSC zustehenden Vergütung.

(7) Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.

§ 10 BEANSTANDUNGEN

(1) Beanstandungen einer Rechnung werden nur dann berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 5 Kalendertagen nach Rechnungsdatum in schriftlicher Form an DSC gerichtet werden. Wird innerhalb dieser Frist keine Beanstandung in der oben angegebenen Form eingereicht, wird stillschweigendes Einverständnis des Auftraggebers mit der Rechnung und ihrem Inhalt vorausgesetzt.

(2) Die Beanstandung einer Rechnung entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung innerhalb des vorgegebenen Zeitraums.

§ 11 HÖHERE GEWALT

Ergebnisse höhere Gewalt, die die Leistungen wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung der vereinbarten Leistungen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf, Krankheit und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

§ 12 AUSWIRKUNG AUF UNTERNEHMERISCHE ENTSCHEIDUNGEN

DSC erbringt seine Leistungen inkl. der damit verbundenen Dokumente und Arbeitsergebnisse auf der Grundlage der ihr zum Zeitpunkt der Erstellung vorliegenden Informationen. Es wird keine ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherung oder Gewährleistung hinsichtlich der Richtigkeit, Genauigkeit oder Vollständigkeit der in diesen Arbeitsergebnissen enthaltenen Informationen, Meinungen und Schlussfolgerungen gemacht.

Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen DSC und deren Geschäftsführung, als auch die an der Beauftragung beteiligten Mitarbeiter keine Verantwortung oder Haftung für strategische oder finanzielle Entscheidungen, die sich aus der Beauftragung, Lektüre oder anderweitigen Verwendung dieser Arbeitsergebnisse, Dokuments oder ihrer Inhalte ableiten.

§ 13 ANZUWENDENDES RECHT UND GERICHSSTAND

(1) Für den Auftrag und seine Durchführung gilt deutsches Recht.

(2) Gerichtsstand, soweit zulässig, ist Augsburg.

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